Allgemeines
In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden ist die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorgesehen. Unter dem Begriff „Teilnahme“ ist die Entscheidung „an Stelle“ der ansonsten zuständigen Gemeindeorgane zu verstehen, hingegen unter „Mitwirkung“ eingeschränkte Formen der direkten Demokratie. In allen Formen der Teilnahme hat aber der Gemeinderat entsprechend dem repräsentativ-demokratischen Grundprinzipien die rechtliche Gerenz.

Diese Mitwirkung besteht nur in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Dieser umfasst neben dem Bereich der Hoheitsverwaltung auch Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden.